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Bundeszuschussverordnung 2022

Gesundheit

Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds nach § 221 a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022

1 Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs

Mit der Verordnung wird die Höhe des ergänzenden Bundeszuschusses durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages abweichend von § 221 a Absatz 3 Satz 1 SGB V um weitere 7 Milliarden auf einen Betrag von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Ziel der Regelung ist es, durch den ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 14 Milliarden Euro sicherzustellen, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2022 weiter bei 1,3 Prozent stabilisiert wird und zugleich Beitragssteigerungen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vermieden werden. Begründet wird die finanzielle Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere mit der Wirtschaftskrise, die die COVID-19-Pandemie ausgelöst hat, weshalb die gesetzliche Krankenversicherung auch im Jahr 2022 mit konjunkturbedingten Mindereinnahmen konfrontiert sein wird.

2 Gesamtbewertung

Die Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses um weitere 7 Milliarden auf einen Betrag von 14 Milliarden Euro ist notwendig, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2022 bei 1.3 Prozent zu stabilisieren. Ohne zusätzliche Finanzmittel des Bundes für das Jahr 2022 wären erhebliche Zusatzbeitragssatzsteigerungen zu Lasten der Beitragszahler*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erwarten. Nachdem das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) bereits einen ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 7 Milliarden Euro festgelegt hatte, prognostizierte der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung aus Finanzexpert*innen des Bundesamts für Soziale Sicherung, des Bundesministeriums für Gesundheit und des GKV-Spitzenverbands am 13. Oktober 2021 einen darüber hinausgehenden Finanzbedarf von weiteren 7 Milliarden Euro. Es muss jedoch klargestellt werden, dass die finanzielle Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein auf die angeführte Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Gerade die Kostenwirkung verabschiedeter kostenintensiver Gesetze der vergangenen Jahre haben einen wesentlichen Teil dazu beigetragen, allen voran das Terminservice-und Versorgungsgesetz.

Berlin, 21.10.2021
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik